Textfeld: Statuten der Österreichischen Orchideengesellschaft, 
Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland

(Zweigverein der Österreichischen Orchideengesellschaft)

Name, Sitz

1.1.	Der Name des Vereines ist Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich Burgenland. Die Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland ist ein Zweigverein im Rahmen der Österreichischen Orchideengesellschaft (ÖOG), deren Sitz in Wien ist.
1.2.	Der Sitz der Österreichischen Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland ist Wiener Neustadt, Emmerberggasse 48. 

Zweck 

2.1.	Der Zweck des Vereins  besteht in der Förderung der Kultur, Züchtung und Vermehrung von Orchideen zur Arterhaltung, insbesondere dem Schutz der einheimischen Orchideen, die teilweise vom Aussterben bedroht sind, sowie in der Information und der Bewusstseins­bildung der einheimischen Bevölkerung im Hinblick auf den Artenschutz für Orchideen.
2.2.	Die Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Verhältnis zum Hauptverein (ÖOG)

3.1.	Die rechtlichen Beziehungen der Österreichischen Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland im Verhältnis zum Hauptverein sind in den Statuten desselben geregelt und entsprechen den rechtlichen Beziehungen der anderen Zweigvereine zum Hauptverein.

3.2.	Die Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland erledigt grundsätzlich ihre Angelegenheiten selbständig. 

3.3.	Dem Hauptverein sind lediglich folgende Aufgaben und Kompetenzen vorbehalten:

3.3.1.	die Vertretung nach außen gegenüber Naturschutzbehörden
3.3.2.	die Vertretung gegenüber anderen Österreichische Orchideengesellschaft, Zweigvereinen in Österreich und gegen über ausländischen Orchideengesellschaften die Vertretung gegenüber anderen Vereinen des Tier- 
		und Pflanzenschutzes

3.4.	Vom Hauptverein werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt: 

3.4.1. 	Erstellung und Verteilung der Vereinszeitung
		Benützung der Bibliothek 
		Mitgliederservice (Kassieren der Mitgliedsbeiträge, Mahnung derselben, Ausschluss von Mitgliedern infolge mangelnder Mitgliedsbeitragszahlung nach erfolgloser 2. Mahnung, etc.)

3.5.	Für diese Leistungen erhält der Hauptverein jährlich anteilsmäßig im Verhältnis der Vollmitglieder der einzelnen Zweigvereine die anfallenden Kosten der Vereinszeitung aus den einbezahlten Mitgliedsbeiträgen (siehe Statuten Hauptverein, § 4.6 – 4.8.). 

Tätigkeiten 
Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht:

4.1.1. 	Austausch von Informationen, Erfahrung und Anregungen unter den Mitgliedern, mit ausländischen Orchideengesellschaften und deren Mitgliedern, sowie botanischen Gärten und botanischen Instituten
4.1.2. 	Austausch von Fachliteratur
4.1.3. 	von Pflanzen in Form von Zusammenkünften (Vereinsabende), öffentlichen Vorträgen, Kursen und Führungen
4.1.4.	Veranstaltung von Ausstellungen als unentbehrliches Hilfsmittel zum Zwecke der Infor­mation und der Bewusstseinsbildung der einheimischen Bevölkerung im Hinblick auf den Schutz von Orchideen
4.1.5.	Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen zur Behandlung spezieller Fragen
4.1.6.	Mitarbeit bei der Herausgabe einschlägiger Fachliteratur, Veröffentlichungen, Zeitschriften, Bildwerken 
		und Videos
Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen Mitteln werden aufgebracht durch:

4.2.1.	Mitgliedsbeiträge
4.2.2.	durch Erträgnisse von Veranstaltungen (Ausstellungen, usw.)
4.2.3.	Spenden, Subventionen, etc.

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse sowie alle sonstigen Einnahmen dürfen nur für die unter Punkt 2 genannten Zwecke verwendet werden. Dienstleistungen der Mitglieder  für den Verein erfolgen immer gratis. Es dürfen nur die entstehenden Kosten ersetzt werden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und Anschlussmitglieder sowie Beiträge 
fördernder Mitglieder.

Haftung 

5.1.	Die Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland wickelt ihre Rechtsgeschäfte völlig selbständig ab. 

5.2.	Sie übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeiten des Hauptvereines  Österreichische Orchideengesellschaft oder andere Zweigvereine derselben, insbesondere haftet sie nicht für deren Verbindlichkeiten. 


Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

6.1.1. 	ordentliche Mitglieder
6.1.2. 	Anschlussmitglieder
		fördernde Mitglieder
		Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die sich durch Beitrittserklärung zu den Vereinszwecken bekennt und sich verpflichtet, den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 

Anschlussmitglied kann jede in einem gemeinsamen Haushalt mit einem ordentlichen Mitglied wohnende Person werden. Der Mitgliedsbeitrag beiträgt  20 % des jeweiligen Beitrages des ordentlichen Mitgliedes. 

Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt zum Verein. Bei einem Wechsel zu einem anderen  Zweigverein ist dies der Vereinsleitung mitzuteilen.

Ist eine Person Mitglied bei zwei oder mehreren Zweigvereinen, hat sie den vollen Mitgliedsbeitrag  bei allen Zweigvereinen, bei denen sie Mitglied ist, zu zahlen. 

Fördernde Mitglieder des Vereines können physische oder juristische  Personen sein, sofern sie sich verpflichten, den Vereinszweck durch eine jährliche Zuwendung in der Höhe von mindestens 50 Euro  zu unterstützen. Fördernde Mitglieder, welche ihren Förderbeitrag für die Vereinszeitung der ÖOG zur Verfügung stellen, sind auf jeden Fall fördernde Mitglieder des Hauptvereines. 

Beendigung der Mitgliedschaft 

die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder das Erlöschen der Rechts­persönlichkeit der juristischen Person

durch Austritt oder Wechsel zu einem anderen Zweigverein, dieser wird bei allen Mitgliedern erst mit 1.1. des folgenden
 Kalenderjahres wirksam.

durch Streichung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung, die Mitgliedschaft erlischt 1 Monat
 nach 2. Mahnung

7.4. 	durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung 

Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung einbezahlter Mitgliedsbeiträge, - insbesondere hat es keinen Anspruch auf ein Entgelt für geleistete Dienste.

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

8.1.	Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft - gelten soweit nicht anders bestimmt - grundsätzlich für ein Kalenderjahr.

8.2.	Ordentliche und Anschlussmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Zweigvereines sowie das aktive Wahlrecht; ordentliche und Anschlussmitglieder auch das passive Wahlrecht.

8.3.	Jedes Mitglied dieses Zweigvereines hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines und die des Hauptvereines zu nutzen, an den internen Veranstaltungen teil­zunehmen und die Veröffent­lichungen des Hauptvereines und der Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland zu beziehen.

8.4.	Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland und des Hauptvereines zu fördern, die jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen.

Vereinsorgane des Zweigvereines

Die Organe des Zweigvereines:

9.1.1. 	die Mitgliederversammlung
9.1.2. 	die Vereinsleitung
9.1.3. 	die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Zweigvereines wird alljährlich vom Leiter (Obmann/Obfrau) des Vereines zu einem mindestens 2 Monate im Vorhinein festgelegten Termins durchgeführt. Sie hat auf jeden Fall vor dem 30. April stattzufinden. 
Die Mitgliederversammlung wird in Kombination mit einem Vereinsabend abgehalten, ist jedoch zeitlich getrennt vor diesem durchzuführen. 
Die entsprechend der Statuten einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
Verlangen 1/10 der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung, hat der Obmann (die Obfrau) - bei Verhinderung desselben (derselben) der Stellvertreter -  binnen 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Obmann schriftlich einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu präsentieren. Eine Ablehnung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung bewirkt die Auflösung des Vorstandes und die Ausschreibung einer Neuwahl. Die Mitgliederversammlung ist bei der Beurteilung des Jahresabschlusses nicht an die Beurteilung der Rechnungsprüfer gebunden. 
Anträge können schriftlich bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung aber auch mündlich bei der Mitgliederversammlung unter Punkt „Allfälliges“ eingebracht werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird bei jeder Mitgliederversammlung neu festgesetzt.
In der Mitgliederversammlung besitzen sowohl die ordentlichen als auch die Anschlussmitglieder das aktive und passive Wahlrecht, die fördernden Mitglieder das aktive Wahlrecht. 
Für die Auflösung der Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Vereinsleitung
Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen und Anschlussmitgliedern für die Dauer von 3 Jahren die Vereinsleitung. Diese besteht aus:
dem Vereinsleiter (Obmann/Obfrau) 
1 oder 2 Stellvertretern
dem Kassier (Rechnungsführer)
dem Schriftführer

Die Vereinsleitung kann beschließen, dass die Funktionen  des Schriftführers und des Kassiers von einer Person ausgeübt werden.

Aufgaben der Vereinsleitung

Der Vereinsleitung  als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes obliegt die Leitung des Vereines. Der Vereinsleitung kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht durch die Statuten oder das Vereinsgesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Abfassung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes 
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver­sammlungen 
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme von Mitgliedern 
Antragstellung zum Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung

Der Obmann (Obfrau) vertritt den Zweigverein nach außen

er (sie) führt die laufenden Geschäfte des Vereines
er (sie) führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der Vereinsleitung 
er (sie) vertritt den Verein gegenüber den Organen des Hauptvereines (Generalversammlung, Vorstand) 
bei Gefahr im Verzuge ist er (sie) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder anderer Mitglieder der Vereinsleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen

Auf Grund eines Beschlusses der Vereinsleitung können bestimmte Sachgebiete den einzelnen Mitgliedern der Vereinsleitung, fallweise auch Mitgliedern zugeordnet werden, die nicht Mitglieder der Vereinsleitung sind. Auch in diesen Fällen ist die Vereinsleitung als Gesamtorgan gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. 
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Zweigvereines zuständig. Die finanziellen Bewegungen sind in Form einer Ein- und Ausgabenrechnung festzuhalten. 
Der Obmann (die Obfrau) und die gewählten Delegierten haben Stimmrecht in der Generalversammlung des Hauptvereines. 
Die Anzahl der Delegierten der Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland bestimmt sich im Verhältnis zur Gesamtzahl der ordentlichen und Anschlussmitglieder des Vereines im Verhältnis zur Gesamtanzahl der ordentlichen und Anschlussmitglieder aller Zweigvereine der Österreichischen Orchideengesellschaft. 
Der Rechnungsabschluss erfolgt in Form einer jährlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Tätigkeitsbericht kurz zu begründen. 
Der Obmann (die Obfrau) entscheidet in Abstimmung mit Kassier über Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro.
Überschreiten einmalige oder mehrmalige Ausgaben den Betrag von 1.000,00 Euro, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. 
Dasselbe gilt für den Abschluss von Dauerschuldverträgen (Mieten, Dienstverhältnisse, etc.), ungeachtet der Höhe einer einzelnen Rate.
Bei Ausgaben oder Verpflichtungen von mehr als 2.000,00 Euro (ausgenommen Tombolaeinkäufe, sowie für die Durchführung von Ausstellungen) ist die Zustimmung der anwesenden Mitglieder eines Vereinsabend mit einer einfachen Mehrheit erforderlich.
die Unterzeichnung der für den Zweigverein verbindlichen Schriftstücke erfolgt durch den Obmann oder bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. In Geldangelegenheiten unterzeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Kassier, im Falle der Verhinderung des Obmannes dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier, im Falle der Verhinderung des Kassiers der Schriftführer.

Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode der Vereinsleitung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Ein Rechnungsprüfer des Hauptvereines kann kein Rechnungsprüfer eines Zweigvereines sein. 
Von der Funktion des Rechnungsprüfer des Vereines sind ausgeschlossen: der Ehegatte (Lebensgefährte), Eltern und Kinder eines Mitgliedes der Vereinsleitung.
Schlichtungseinrichtung 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungseinrichtung beim Hauptverein.
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Können sich die beiden auf keinen Vorsitzenden einigen, hat jeder ein ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden vorzuschlagen. Unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
Die Schlichtungseinrichtung muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist innerhalb des Vereines endgültig.

Statutenänderung

Statutenänderung des Hauptvereines, die mit 2/3 oder mehr Stimmen der Delegierten bei der Generalversammlung des Hauptvereines beschlossen werden, sind für den Österreichische Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland bindend.
Änderungen der Statuten der Österreichischen Orchideengesellschaft, Landesgruppe Niederösterreich/Burgenland bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung und dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Hauptvereines stehen.

Auflösung des Vereines
Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Nettovermögen an die „Nationalparks Austria“ – zweckgebunden zur Erhaltung der heimischen Orchideen Neusiedler See/Seewinkel.

Statuten